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Bergsportführer Tirol
Bergführer Tirol

Einschneidende Veränderungen im Tiroler Schischulwesen

Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat das Seefelder Modell mit Wirkung 31.12.2009 gekündigt. Ab 1.1.2010 ist laut Gebietskrankenkasse der Schischulleiter der Einzige, der als Dienstgeber in Frage kommt. Alle anderen Schilehrer sollen, vorbehaltlich der Einzelfall Beurteilung, als Dienstnehmer eingestuft werden. Besonders für SVA Beitragszahler, wie hauptberufliche Bergführer, Bergwanderführer, Hüttenwirte usw., können sich aufgrund der Doppelversicherung große finanzielle Nachteile ergeben.

Es ist zu hoffen, dass das starke Bemühen des Tiroler Schilehrerverbandes erfolgreich ist und zumindest, ähnlich dem Vorarlberger Vorbild, ein Aufschub um ein Jahr erzielt wird.

Im speziellen Fall „Versicherungspflicht für Bergführer im Rahmen der Schischule“ wurde in einem Gespräch zwischen dem Präsident des TBSV Rainer Gstrein, Vizepräsident Robert Span und Herrn Arnold von der Tiroler Gebietskrankenkasse folgendes Ergebnis erzielt.

Werden Tätigkeiten, für die im Rahmen der Befugnis für selbständige Berg-und Schiführer die Berechtigung besteht, über Vermittlung durch eine Schischule hingegen ohne Einbindung in die betrieblichen Abläufe der Schischule, ohne Weisungs- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten ausgeübt, liegt eine selbständige Tätigkeit und damit Pflichtversicherung nach dem GSVG vor. Dies unabhängig davon, ob die Rechnung direkt an die Kunden oder an die vermittelnde Schischule gestellt wird.

Die selbständige Erwerbstätigkeit ist für den Berg- und Schiführer auch im Rahmen der Schischule somit weiterhin möglich. Der Umfang der Befugnis ist im Bergsportführergesetz unter § 3 angeführt.

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